THW
als Hobby
So vielfältig wie das THW sind auch seine Möglichkeiten, sich zu engagieren. Der Klassiker einer Mitgliedschaft ist sicherlich das ehrenamtliche Engagement. Rund 80.000 Menschen zwischen 10 und 99 Jahren empfinden das THW als eine der schönsten Nebensachen der Welt. Sie genießen die Gemeinschaft und helfen mit ihren Fähigkeiten die Not der Menschen in Deutschland und in der Welt zu lindern.
Doch wann
kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der
Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und
wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte
mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.
Wann
kann ich in den Ortsverband Fürth des THW aufgenommen werden?
In
den Ortsverband Fürth des THW kann ich aufgenommen werden, wenn
ich
-
das
17. Lebensjahr vollendet habe und die
erforderliche Tauglichkeit besitze,
-
möglichst
einen handwerkliche Ausbildung habe,
-
meinen
ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
-
meinen
Wohnort im Stadtgebiet Fürth oder Landkreis Fürth habe,
-
für
den Dienst im THW zur Verfügung stehe und ständig erreichbar
bin,
-
nicht
von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen
worden bin,
-
mich
zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
-
nicht
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig
verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde
zur Bewährung ausgesetzt,
-
nicht
nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
bin.
Für
interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren
besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe.
Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche
in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet
jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Gibt es einen
Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses
und wie lang ist die Probezeit?
Sie werden
mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus
ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst
zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung
humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung
und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung
dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate
des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten
ohne Angaben von Gründen „kündigen“ können.
Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert oder
verkürzt werden.
Und
wie schaff ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?
Ihnen
dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder
genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen
Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur
Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den
Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten
Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf.
eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.
Ihre
Ausbildung liegt uns am Herzen!
Sie
werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Basisausbildung
am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer
Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden
Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen
Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung. Mehr zum Thema Ausbildung hier.
Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?
Während
der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches
des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der
THW-Helfervereinigung e. V. werden, sind Sie in der Regel durch den
Jahresbeitrag versichert.
Bitte
ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch
den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung
verpflichten Sie sich zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme
an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für Ihre Funktion
erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen.
Zu Ihren
Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
- sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine
informieren,
- regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
- die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften
beachten,
- den dienstlichen Weisungen nachkommen,
- die Regelungen für die Beurlaubung undDienstbefreiung
genau befolgen,
- die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen
Zwecke verwenden,
- sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich
verhalten und
- das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
- jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen
(z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel
usw.) sind dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße
gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne
rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher
Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten
geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW
zur Folge haben.
Bei freigestellten
Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2
Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich
mit Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Entlassung stehen
Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung.
Habe
ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?
Sie können
nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht
beurlaubt werden:
Ihnen stehen
sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr
genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich
dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem
Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Von einzelnen
Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre
oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung
gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden
Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet
der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine
beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt
dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die
nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen
ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter
entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Beim Erholungsurlaub
hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem
Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen
Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem
Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen
widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des
Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Überschreitet
der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum,
für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt
anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt. |
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Was
beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Aus wichtigem
Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn die
Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet
wird. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub
sind die Belange des Zivil- und Katastrophenschutzes und die privaten
Belange des Helfers gegeneinander abzuwägen.
Als Gründe
für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und
Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende
auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke
berufliche Belastungen sowie auch persönliche Härtefälle
in Betracht. Ein Sonderurlaub sollte in der Regel nicht gewährt
werden, wenn der Helfer nicht mindestens bereits seit zwei Jahren mitwirkt
oder seine Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei längeren
Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu
prüfen, ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken
können.
Der während
der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten Helfers gewährte
Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine Gesamtzeit von
2 1/2 Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung
von Sonderurlaub bis zu einer Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die
Geschäftsstellen, bis zu einer Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die
Landesbeauftragten, darüber hinaus die THW-Leitung.
Bei Sonderurlaub,
der insgesamt über 6 Monate hinaus geht, verlängert sich die
gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate überschreitenden
Zeitraum. Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn durch die
zuvor genannte Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach Vollendung
des 32. Lebensjahres enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt (KWEA)
bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst wird dadurch die Möglichkeit
gelassen, den Sie ggf. noch rechtzeitig vor Vollendung des 32. Lebensjahres
einzuberufen.
Sonderurlaub,
der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA bzw. dem Bundesamt
für den Zivildienst unter Angabe des voraussichtlichen Endes der
Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei genehmigtem Sonderurlaub für
Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber hinaus unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 ZDG
die Genehmigung des KWEA bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst.
Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie
lange muss ich mich verpflichten?
Zur Freistellung
vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW
auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz
verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die
rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen.
Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten
und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens
mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht,
bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Unter
welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst
können Sie nur freigestellt werden, wenn
• Sie der Wehrpflicht unterliegen,
• die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang
noch nicht ausgeschöpft ist,
• Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur
unter besonderen Voraussetzungen),
• Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört,
bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
• aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht
mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
• bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung
steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst
im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des
Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der
zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG
für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/
Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben,
werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung
vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen
Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange
Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem
Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss
eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich
davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter
Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine
weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit
vorhanden ist.
Allgemeines
zum Technischen Hilfswerk...
Gesetzliche
Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW
ist das "Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk" (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
§118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009. Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.
Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt
mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern. Es hat folgende Aufgaben:
- nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
- im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
- bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch
Vereinbarung übernommen hat.
...und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.
Die Mitwirkung
des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz
(ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über
die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz
(WPflG).
§13a WPflG enthält unter anderem folgende Vorschriften:
1. Wehrpflichtige,
die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre
zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange
sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...)
2. Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)
Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des Zivildienstgesetzes.
Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei
weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle
gerne zur Verfügung.
Mehr Informationen
finden Sie auf www.thw.de
Wenn wir Dein Interesse geweckt haben kannst du hier einen Termin vereinbaren:
mitmachen[at]thw-fuerth.de
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Mit diesem Film können Sie sich umfassend über das THW und seine Aktivitäten in Deutschland und weltweit informieren. Der Film hat eine Größe von 27 MB. |
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